Im Rahmen der Steuerreform 2015/16 wurde unter anderem eine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht eingeführt (vgl unseren Beitrag vom 9.9.2015). Grundsätzlich muss jeder Betrieb mit einem Jahresumsatz von mind EUR 15.000, sofern die Barumsätze EUR 7.500 überschreiten, die Umsätze mit einer Registrierkassa elektronisch aufzeichnen. Für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von gemeinnützigen Vereinen bestehen jedoch bestimmte Ausnahmen.
Barumsatzverordnung.
Die gesetzliche Regelung der Registrierkassenpflicht im § 131b BAO enthält eine Verordnungsermächtigung, wonach der Bundesminister für Finanzen mittels Verordnung Ausnahmen von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht vorsehen kann; die diesbezügliche Barumsatzverordnung 2015 ist vor kurzem ergangen.
Unentbehrliche Hilfsbetriebe.
Die Verordnung sieht eine Befreiung für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Sinne des § 45 Abs 2 BAO (sogenannte unentbehrliche Hilfsbetriebe) von gemeinnützigen Körperschaften vor. Liegt ein derartiger unentbehrlicher Hilfsbetrieb vor, so kann statt der elektronischen Aufzeichnung mittels Registrierkassa eine vereinfachte Losungsermittlung vorgenommen werden („Kassasturz“). Bei einer vereinfachten Losungsermittlung können die gesamten Bareingänge eines Tages durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt werden. Gleichzeitig besteht für Umsätze im Rahmen derartiger Betriebe keine Belegerteilungspflicht.
Kleine Vereinsfeste.
Die Barumsatzverordnung sieht eine weitere Ausnahme für sogenannte kleine Vereinsfeste (entbehrliche Hilfsbetriebe) vor. Dabei handelt es sich um
- Veranstaltungen, die einen Zeitraum von insgesamt 48 Stunden im Kalenderjahr nicht übersteigen und deren Organisation ausschließlich durch Mitglieder der Körperschaft durchgeführt wird.
- Sofern Verpflegung angeboten wird, darf diese ebenso ausschließlich durch Mitglieder der Körperschaft oder deren nahe Angehörige bereitgestellt werden. Bei Auftritten von Musik- oder anderen Künstlergruppen dürfen diese darüber hinaus nicht mehr als EUR 1.000 pro Stunde für die Durchführung von Unterhaltungsdarbietungen verrechnen.
Diese Kriterien entsprechen im Wesentlichen den Ausführungen in den Vereinsrichtlinien zur Abgrenzung von kleinen und großen Vereinsfesten, weichen jedoch im Detail davon ab, zB hinsichtlich der Betragsgrenze für auftretende Künstler oder der Einbindung von dritten Personen für den Vereinsmitgliedern nicht zumutbare Tätigkeiten. Ob die Finanzverwaltung zwei abweichende Definitionen von kleinen Vereinsfesten kreieren wollte ist fraglich; wünschenswert wäre jedenfalls eine diesbezügliche Klarstellung.
Außerbetrieblicher Bereich.
Die Registrierkassenpflicht gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für Betriebe. Einnahmen im außerbetrieblichen Bereich wie zB Einnahmen aus Vermietung oder auch Mitgliedsbeiträge müssen nicht mit einer Registrierkassa aufgezeichnet werden.
Fazit.
Die Ausnahme von der Registrierkassenpflicht für unentbehrliche Hilfsbetriebe und kleine Vereinsfeste von gemeinnützigen Vereinen ist durchaus begrüßenswert. Die Tatsache, dass die Barumsatzverordnung jedoch eine von den Vereinsrichtlinien abweichende Definition der kleinen Vereinsfeste enthält, führt zu Verwirrungen. Eine Vereinheitlichung der Kriterien seitens der Finanzverwaltung wäre wünschenswert. Von der Registrierkassenpflicht nicht befreit sind alle anderen entbehrlichen Hilfsbetriebe bzw begünstigungsschädliche Betriebe von gemeinnützigen Körperschaften. Auch im Fall der Ausgliederung von bestimmten Aktivitäten in nicht gemeinnützige Rechtsträger (beispielsweise bei der Ausgliederung eines Profisportbetriebs) besteht keine Befreiung von der Registrierkassenpflicht.
Christoph Hofer
Manager | Deloitte Tax
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