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OGH zu Probevereinbarungen mit Profisportlern (Deloitte)


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"OGH zu Probevereinbarungen mit Profisportlern

Gerade im Bereich des Profisports ist es oftmals der Wunsch des Arbeitgebers einen Spieler vor einem endgültigen (längerfristigen) Engagement zunächst einmal zu „testen“. Der OGH hat sich idZ unlängst mit der Frage der Zulässigkeit von sog Try-out-Vereinbarungen auseinandergesetzt.

Probemonat im Allgemeinen.

Unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis mit einem Profisportler oder aber mit einem Nicht-Sportler abgeschlossen wird, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit zur Vereinbarung eines Probemonats iSd § 19 Abs 2 AngG (für Angestellte) bzw § 1158 Abs 2 ABGB (für Arbeiter). Während dieses Zeitraums, der prinzipiell einen Monat nicht überschreiten darf, kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung – dh ohne Einhaltung von Fristen und Terminen – gelöst werden.

Hintergrund.

Der Zweck der Vereinbarung eines Probemonats liegt im Grunde darin, dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, sich von der Eignung des Arbeitnehmers für die zugedachte Stelle zu überzeugen. Andererseits soll aber auch der Arbeitnehmer Gelegenheit dazu haben, die Verhältnisse im Betrieb näher kennenzulernen. Wesentlich ist jedoch, dass die Gültigkeit eines Probemonats vereinbart werden muss. Obzwar eine mündliche Vereinbarung ausreichend wäre, empfiehlt sich aus Gründen der Beweisbarkeit für die Praxis eine dementsprechende schriftliche Vereinbarung im Rahmen des Dienstvertrages.

Try-out-Vereinbarungen im Bereich des Profisports.

Der OGH hatte unlängst einen Fall eines österreichischen Eishockeyprofis zu beurteilen, der von seinem vormaligen Verein auf Grund einer seiner Ansicht nach rechtswidrigen Lösung des Vertragsverhältnisses während der Try-out-Periode das vereinbarte Entgelt bis zum Ende der Saison gefordert hat.  Gegenständlich wurde im Vertrag, welcher mit 1.8.2011 angetreten wurde, eine Try-out-Periode bis zum 30.9.2011 vereinbart. Innerhalb dieses Zeitraums hatte der Verein das Recht, den Vertrag einseitig und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufzukündigen. Auf Grund einer im Training zugezogenen schweren Verletzung des Spielers, löste der Verein innerhalb der Try-out-Periode das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung auf.

OGH-Urteil.

Der OGH sprach mit 9 ObA 118/13p aus, dassauch im Bereich des Profisports die allgemeinen Bestimmungen zur Vereinbarung eines Probemonats – welches im Profisportbereich Try-out-Periode genannt wird – zur Anwendung gelangen. Auch hier gilt daher, dass die Try-out-Periode maximal einen Monat betragen darf. Darüber hinaus findet auch die vereinbarte einseitige Lösungsmöglichkeit des Arbeitgebers während der Probezeit keine Deckung im Gesetz und ist daher unzulässig. Obzwar der Spieler mit der Try-out-Vereinbarung explizit einverstanden war, machte dies die gegenständliche (unzulässige) Vereinbarung einer Probezeit auch nicht zulässig. Im gegebenen Fall ist die geschlossene Try-out-Vereinbarung daher nichtig, da sie einerseits die Dauer von einem Monat übersteigt, und andererseits nur eine einseitige Lösungsmöglichkeit des Arbeitgebers vorgesehen wurde. Der Verein wurde daher dazu verpflichtet, dem Spieler das eingeklagte Entgelt für die vereinbarte Vertragslaufzeit zu bezahlen.

Empfehlung für die Praxis.

Wird mit der höchstzulässigen Probezeit kein Auslangen gefunden, so kann im Anschluss an diese ein befristetes Dienstverhältnis (zB für die Dauer von drei Monaten) vereinbart werden. Ein Übergang in ein unbefristetes Dienstverhältnis würde diesfalls erst dann eintreten, wenn die Arbeiten über die Befristung hinaus fortgesetzt werden. Wichtig ist aber auch hier, dass dieser Umstand vertraglich festgehalten werden muss."

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Bernhard Geiger

Bernhard Geiger

Manager | BPS 
Telefon: +43 1 537 00 6156
Mail: bgeiger@deloitte.at


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KTM
Unser Hauptpartner beim Business Athlete Award, http://www.runplugged.com/baa . Die KTM Industries-Gruppe ist eine europäische Fahrzeug-Gruppe mit dem strategischen Fokus auf das globale Sportmotorradsegment und den automotiven high-tech Komponentenbereich. Mit ihren weltweit bekannten Marken KTM, Husqvarna Motorcycles, WP und Pankl zählt sie in ihren Segmenten jeweils zu den Technologie- und Marktführern.

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Unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis mit einem Profisportler oder aber mit einem Nicht-Sportler abgeschlossen wird, besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit zur Vereinbarung eines Probemonats iSd § 19 Abs 2 AngG (für Angestellte) bzw § 1158 Abs 2 ABGB (für Arbeiter). Während dieses Zeitraums, der prinzipiell einen Monat nicht überschreiten darf, kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil ohne Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung – dh ohne Einhaltung von Fristen und Terminen – gelöst werden.

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OGH-Urteil.

Der OGH sprach mit 9 ObA 118/13p aus, dassauch im Bereich des Profisports die allgemeinen Bestimmungen zur Vereinbarung eines Probemonats – welches im Profisportbereich Try-out-Periode genannt wird – zur Anwendung gelangen. Auch hier gilt daher, dass die Try-out-Periode maximal einen Monat betragen darf. Darüber hinaus findet auch die vereinbarte einseitige Lösungsmöglichkeit des Arbeitgebers während der Probezeit keine Deckung im Gesetz und ist daher unzulässig. Obzwar der Spieler mit der Try-out-Vereinbarung explizit einverstanden war, machte dies die gegenständliche (unzulässige) Vereinbarung einer Probezeit auch nicht zulässig. Im gegebenen Fall ist die geschlossene Try-out-Vereinbarung daher nichtig, da sie einerseits die Dauer von einem Monat übersteigt, und andererseits nur eine einseitige Lösungsmöglichkeit des Arbeitgebers vorgesehen wurde. Der Verein wurde daher dazu verpflichtet, dem Spieler das eingeklagte Entgelt für die vereinbarte Vertragslaufzeit zu bezahlen.

Empfehlung für die Praxis.

Wird mit der höchstzulässigen Probezeit kein Auslangen gefunden, so kann im Anschluss an diese ein befristetes Dienstverhältnis (zB für die Dauer von drei Monaten) vereinbart werden. Ein Übergang in ein unbefristetes Dienstverhältnis würde diesfalls erst dann eintreten, wenn die Arbeiten über die Befristung hinaus fortgesetzt werden. Wichtig ist aber auch hier, dass dieser Umstand vertraglich festgehalten werden muss."

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